- Bewertungsvereinfachungsverfahren
- I. Handelsbilanz:Grundsätzlich gilt das Prinzip der ⇡ Einzelbewertung (§ 252 I Nr. 3 HGB). Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Vereinfachungen zugelassen: 1. Verfahren zur vereinfachten Ermittlung der ⇡ Anschaffungskosten bzw. ⇡ Herstellungskosten: Sachanlagevermögensgegenstände und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können u.U. mit einem ⇡ Festwert angesetzt werden (§ 240 III HGB); gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens und andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können gruppenweise (⇡ Gruppenbewertung) und mit dem gewogenen Durchschnitt (⇡ Durchschnittsbewertung) bewertet werden (§ 240 IV HGB); für gleichartige Gegenstände des ⇡ Vorratsvermögens kann unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind (§ 256 HGB; sog. Verbrauchsfolgeverfahren; vgl. ⇡ Lifo, ⇡ Fifo, ⇡ Hifo, ⇡ Lofo).- 2. Daneben ist als Aktivierungsvereinfachung möglich, geringwertige Vermögensgegenstände (steuerlich bis zu 60 Euro, R 40 II EStR), die Anlagevermögen sein könnten, nicht zu aktivieren, sondern sofort als Aufwand zu behandeln. Sog. ⇡ geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 Euro müssen zwar aktiviert, dürfen jedoch im Zugangsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden (vgl. § 6 II 5 EStG). Auch regelmäßig wiederkehrende Rechnungsbegrenzungsposten in geringer Höhe brauchen nicht berücksichtigt zu werden.II. Steuerbilanz:Grundsätzlich die gleichen B. (Abschn. 30, 31, 36, 40 EStR), als Verbrauchsfolgeverfahren kommt gemäß § 6 I 2a EStG jedoch nur das Lifo-Verfahren unter Beachtung des Bewertungsvorbehalts in Betracht (Einzelheiten vgl. Abschn. 36a EStR).
Lexikon der Economics. 2013.